Verwaltungskosten im Mietvertrag unzulässig

Neues im Mietrecht! Der Bundesgerichtshof hat mit neuer Rechtsprechung in Bereich des Wohnuraummietrechts wieder eine Klausel in AGB für unwirksam erklärt. Die Richter in Karlsruhe urteilten in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19.12.2018, Az. VIII ZR 254/17, dass eine Klausel im Mietvertrag, nach der gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschalen neben der Grundmiete unwirksam und damit nicht rechtlich bindend sind.

Eine Vielzahl der verwendeten AGB in Wohnraummietverträgen enthalten eine solche Klausel, bei der formularmäßig im Wohnraummietvertrag eine gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale zu zahlen war. Diese Klausel verstößt gegen die Grundsätze des Mietrechts und stellt nah Aussage der Karlsruher Richter eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abweichende und damit im Ergebnis gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksame Vereinbarung dar. Warum urteilten die Richter so? Die Erklärung ist so klar wie nachvollziehbar. Bei der Wohnraummiete könnten nur die enumerativ in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgezählten Bewirtschaftungskosten als Nebenkosten vereinbart werden, nicht aber darüber hinausgehende allgemeine Verwaltungskosten, da diese bereits in der Grundmiete enthalten seien.

Aber wie immer gibt es keine Regel ohne Ausnahme. So entschieden die Richter auch in diesem Fall:

Eine Ausnahme gilt nur, wenn aus dem Mietvertrag eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete handelt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, bleibt die Klausel wirksam. Im Ergebnis deckt sich dieses Ausnahme mit der Argumentation der Richter: Eine Verwaltungspauschale kann ausgewiesen werden, muss dann aber im Grundpreis enthalten sein und darf nicht zusätzlich zu diesem erhoben werden und damit zu einer Verteuerung der Miete führen. Im ergebnis können die ieter also beruhigt sein. Dei Ausnahme ermöglicht den Vermietern letztendlich keinen Umweg auf zusätzliche Erhebung einer Verwaltungspauschale.

 

Sollten sie ein mietrechtliches Problem haben, rufen Sie uns gerne an! Wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

Neuigkeiten im #Dieselgate

Der Abgasskandal nimmt und nimmt kein Ende. Auch wenn es medial zusehends ruhiger geworden ist, wird  das Thema nach wie vor in allen Fachkreisen heiß diskutiert. Wir haben in unserem Blog bereits über das Musterfeststellungsverfahren berichtet.

Nun kommt zu der wohl never-ending-story ein weiteres unrühmliches Kapitel hinzu: Nachdem ein Software-Update bei den betroffenen Fahrzeugen die Schummelfunktion deaktivieren sollte, gibt es offenbar auch in der neuen Software nach dem Update Auffälligkeiten. Diese führten dazu, dass das Kraftfahrtbundesamt einen zweiten Rückruf für ca. 30.000 Autos in Deutschland prüft, obwohl hier schon einmal die Software nachgerüstet wurde. Das Kraftfahrtbundesamt hält dem VW-Konzern vor, auch beim Software-Update für manipulierte Dieselfahrzeuge mit 1,2-Liter-Motor zu schummeln. Im schlimmsten Fall könnte in Deutschland 30.000 Fahrzeugen – darunter dem Polo – die Typengenehmigung entzogen werden. Europaweit wären etwa 370.000 Fahrzeuge betroffen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit könnte es aber auch bei einem erneuten Rückruf der Fahrzeuge bleiben. Genaues steht also noch nicht fest, weder im positiven, noch im negativen Sinne.

Fest steht nur, dass das ganze Thema „Softwarenachrüstung“ nach wie vor nicht endgültig vom Tisch ist. In Zeiten von Fahrverboten in Städten und der ohnehin schon aufgeheizten Stimmung bei den Kunden sicher keine gute Neuigkeit…  Bislang tröstet allein die Tatsache, dass jedenfalls bis heute noch keine endgültige Entscheidung über den weiteren Fortgang dieser Sache getroffen worden ist. Möglicherweise bleibt es erneut bei einem Feintuning der Software, um auch bei den betroffenen 1,2-Liter Motoren dem Problem Herr zu werden.

Düsseldorfer Tabelle: Update im Kindesunterhalt

Alle Jahre wieder: Das Update der Düsseldorfer Tabelle als Maßstab für die Berechnung von Unterhaltsleistungen. In vielen Familien zählen Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Familienrechts und insbesondere auch im Unterhaltsrecht zum Alltag. Nicht selten sind nach einer Trennung oder Scheidung Unterhaltsansprüche der Kinder zu prüfen und deren Höhe zu berechnen.  Anzuwenden ist hier die Düsseldorfer Tabelle, die bei der Berechnung der Höhe gilt.

Zum 1.1.2019 ist die maßgebende Düsseldorfer Tabelle einigen Anpassungen unterzogen worden. Unter anderem sind die Bedarfssätze für minderjährige Kinder an die neue Mindestunterhaltsverordnung angepasst worden. Auch im Übrigen sind die Bedarfssätze und Freibeträge geringfügig korrigiert worden. Die Unterhaltssätze steigen je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um 6 bis 14 Euro im Monat. Bei volljährigen Kindern bleiben zunächst alles unverändert.

Die Änderungen gelten nicht nur für Unterhaltsberechnungen, die 2019 erstmalig erfolgen, sondern auch für Berechnungen, die bereits in der Vergangenheit erstmalig erfolgt sind. Damit steht fest, dass auch in bereits laufenden Unterhaltsverfahren nun Neuberechnungen nötig sind.

Weitere Neuberechnungen werden für Sie möglicherweise im Sommer 2019 relevant, wenn das gesetzliche Kindergeld angehoben wird. Auch dies kann sich unter Umständen auf Ihre k.onkrete Berechnung auswirken. Damit steht fest, dass 2019 auch im Bereich des Unterhaltsrechts einige Neuerungen erwarten lässt. Änderungen, die in vielen Familien zum Alltag gehören und damit besonders relevant sind.

 

Sie zahlen Unterhalt oder möchten bestehende Ansprüche prüfen lassen? Wir beraten Sie gerne und berechnen Unterhaltsansprüche für Sie! Sollten Sie weitere Informationen oder Hilfe benötigen, können Sie sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden. Gerne helfen wir Ihnen weiter.

Auf unserer Internetseite finden Sie auch die weiteren Rechtsgebiete, die wir schwerpunktmäßig bearbeiten. Natürlich stehen wir Ihnen auch da mit Rat und Tat zur Seite. Wir wünschen viel Freude beim Lesen und Blättern.

Räumpflicht Teil II – Rechte und Pflichten im Schneechaos

Nachdem Sie in unserem letzten Beitrag einige Neuigkeiten bezüglich der Streupflicht für die Gemeinden und Kommunen lesen konnten, möchten wir heute die Streupflicht bei Privaten rechtlich ein wenig näher beleuchten. Nach den teilweise massiven Schneefällen vor allem im Süden der Republik und in Österreich kommen Hauseigentümer, Mieter und Vermieter mit dem Schippen gar nicht mehr nach. Was aber wird von ihnen konkret gefordert?

 

Faustformel: Gefegt und gestreut werden müssen in jedem Fall Bürgersteig, Hauseingang und zwar derart, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Drüber hinaus ist regelmäßig auch das Räumen und Streuen der Wege zu Mülltonnen und Garagen empfohlen, wenn Dritte diese Wege regelmäßig benutzen. An Werktagen wird den Hauseigentümern zugemutet, zwischen 7 und 20 Uhr die Gehwege vom Schnee zu befreien. An Sonn- und Feiertagen sollte ab 8 Uhr für Räumung gesorgt werden. Kann der Grundstückseigentümer aufgrund besonderer Umstände wissen, dass Passanten sein Grundstück schon zu früheren Zeitpunkten betreten, muss er auch dann für Sicherheit sorgen und die Gehwege räumen (vgl. Oberlandesgericht Koblenz – Az. 5 U 1479/14). Auch Berufstätige müssen tagsüber für Sicherheit auf den Gehwegen vor dem Haus sorgen (vgl. Oberlandesgericht Celle – Az. 9 U 220/03). Verstöße gegen die Räumpflicht können im Einzelfall Schadenersatzansprüche begründen.

 

Allerdings finden auch hier die Anforderungen an die Räumpflicht ihre Grenze in der Zumutbarkeit: Wenn es z.B. wegen starken Schneefällen überhaupt keinen Sinn machen würde, Schnee zu schippen oder zu streuen, weil innerhalb kürzester Zeit alles wieder zugeschneit wäre, darf mit dem Räumen bis zum Ende der Schneefälle zugewartet werden. Wenn Sie nach nächtlichem Schneefall morgens intensiv geräumt und gestreut haben, reicht es im sinne der Zumutbarkeitsgrenze aus, wenn am Mittag – falls nötig – noch einmal geräumt und gestreut wird. Eine kontinuierliche und damit im Ergebnis ununterbrochene Fortsetzung der Räumarbeiten wird nicht verlangt (vgl. Landgericht Bochum – Az. 2 O 102/04).

 

Im Übrigen sind auch alle Benutzer des Gehwegs vor Ihrem gefordert, besondere Vorsicht walten zu lassen. Wer sehenden Auges trotz Ausweichmöglichkeit nicht geräumte Flächen benutzt kann sich ggf. ein Mitverschulden auf seine Schadenersatzansprüche anrechnen lassen müssen.

 

Wie immer gilt aber: Das Recht erfordert eine Einzelfallbetrachtung. Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder einen Rechtsfall auf diesem Gebiet? Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!

Räumpflicht Teil I – Neues zur Streupflicht der Gemeinden

Alle Jahre wieder ein heiß diskutiertes Thema während der Wintermonate: Die Streupflicht! Ob Eigentümer einer gewerblich genutzten Immobilie, Privatleute oder Kommunen… Immer wieder entfachen Rechtsstreitigkeiten rund um das Thema Streupflicht. 

Zuletzt entschied das Landgericht München II am (Urt. v. 28.12.2018, Az. 13 O 4859/16) in Bezug auf die Streupflicht der Kommunen die Frage, ob Gemeinden ihre Straßen vom Schnee räumen müssen, auch wenn es ständig weiterschneit.  Der Kläger des verklagte eine Kommune auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, nachdem er sich bei einem Sturz auf einer nicht gestreuten Straße im Jahr 2014 eine Hirnblutung zugezogen hatte, die ihn bis heute beeinträchtigt.

Die beklagte Kommune wehrte sich gegen die Klage mit dem Argument, dass an dem Tag das Streuen sinnlos gewesen wäre, da es ununterbrochen geschneit hatte. Noch in den frühen Morgenstunden sei die Straße vom Schnee ordnungsgemäß geräumt worden. Im weiteren Laufe des Tages schneite es kontinuierlich weiter, sodass allein bis zum späteren Vormittag, als der Kläger auf der Gemeindestraße zu Fall kam, wieder eine vier bis fünf Zentimeter dicke Schneeschicht vorzufinden war.

Wie entschied das Gericht? In diesem Einzelfall zugunsten der Kommunen. Diese Menge Neuschnee führte nach der Bewertung des Sachverständigen, der sich das Gericht anschloss dazu, dass ein Rollsplit-Einsatz am Morgen zeitgleich mit der Räumung zum Unfallzeitpunkt am späten Vormittag keine Wirkung mehr erzielt hätte, wenn der Kläger auf Schnee ausgerutscht ist.  Den Nachweis einer unter der Schneeschicht befindlichen Eisfläche blieb der Kläger schuldig.

Im Übrigen hätte die Gemeinde bei Eisglätte nur dann ihre Streupflicht verletzt, wenn an dem Tag eine auch von der Rechtsprechung geforderte allgemeine Eisglätte vorgeherrscht hätte. Die Streupflicht herrscht aufgrund des Grundsatzes, dass die Streupflicht den Gemeinden zumutbar sein muss, nur bei allgemeiner Glätte, nicht bei nur punktuellen Glättestellen. Dass aufgrund des Dauerschneefalls von Eisglätte ausgegangen werden konnte, ist vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden.

Das Gericht bestätigte damit bezüglich der Kommunen, dass Streupflichten nur innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze bestehen.

Eines steht im Ergebnis fest: Die vorherrschenden Temperaturen und die Winterzeit werden auch zukünftig die Gerichte beschäftigen.

 

Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/lg-muenchen-ii-keine-streupflicht-bei-dauerschneefall

Start in 2019

Es ist soweit: 2019 ist da. Neues Jahr bringt neues Glück!

Die Rechtsanwaltskanzlei Zeyer & Kockler wünscht allen Lesern einen guten Start in das neue Jahr! 2019 steht schon in den Startlöchern. Mit 2018 schließen wir ein aufregendes und inhaltsreiches Jahr. Gleichzeitig danken wir allen Mandanten, die uns 2018 ihr Vertrauen geschenkt haben von Herzen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit! Wir beginnen 2019 mit frischem Wind. Möge der Start des Jahres den gesetzten Zielen und guten Vorsätzen gerecht werden.

Die Rechtsanwälte Zeyer & Kockler wünschen allen Lesern den besten Start in das neue Jahr. Mögen sich nicht nur Ziele und gute Vorsätze verwirklichen, sondern auch Träume, Wünsche und Erwartungen für Sie im neuen Jahr erfüllen! Wir stehen Ihnen auch 2019 gerne tatkräftig zur Seite und freuen uns auf eine Zusammenarbeit. Nach intensiven Renovierungsarbeiten in unseren Räumen und frisch aufgearbeiteter Homepage sehen wir der Zukunft gespannt entgegen und sind für alle Herausforderungen im Jahr 2019 bestens gewappnet.

 

Auch zukünftig werden wir Sie hier regelmäßig über die neuesten Entwicklungen in Justiz und Rechtsprechung informieren. Wir laden zum Lesen ein.

Dieselgate: Neues zum Thema Fahrverbote

Immer mehr neue Rechsprechung im Abgasskandal. Während die Musterfeststellungsklage langsam anläuft, überschlagen sich mittlerweile auch Urteile der Europäischen Gerichte und der nationalen verwaltungsgerichtlichen Rechtpsrechung beim Tehma Fahrverbote in Innenstädten.

Nachdem in Brüssel bei den Abgaswerten der neue Prüfzyklus für neue Fahrzeuge von WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) auf RDE (Real Driving Emissions) eingeführt wurde, war für den Verbraucher zunächst Besserung zu erwarten. Denn die die bekanntermaßen nicht alltagsnahen Abgwaswerte aus dem WLTP-Prüfstand wurden durch einen neun alltagsnahen Sraßentest ersetzt.

Im Zuge dessen hat die EU-Kommission im Jahr 2016 den festgelegten Stickoxid-Grenzwert für neue Autos angehoben, um messtechnische Ungenauigkeiten des RDE-Tests auszugleichen. Ein Entgegenkommen an die Autoindustrie… Dem hat der EuG in Luxemburg eine Absage erteilt und entschied, dass die EU-Kommission die Stickoxid-Grenzwerte für Autos der Norm Euro 6 bei der Umstellung auf das neue Prüfverfahren RDE zu Unrecht angehoben habe. Die Richter erklärten, die Kommission sei zur Neufestsetzung „außerordentlich hoher“ Grenzwerte für Stickoxid nicht befugt gewesen. Die Folgen dieses Urteils sind bislang noch nicht absehbar. Eine Folge könnte sein, dass nun auch Dieselfahrzeuge mit der Schadstoffnorm Euro 6 künftig einem innerstädtischen Fahrverbot unterworfen werden könnten. Für mindestens 14 Monate gilt die bisherige Regelung mit erhöhten Grenzwerten der EU-Kommission aber znächst weiter. Die Kommission hat nun zwei Monate Zeit, um gegen die gerichtliche Entscheidung in Berufung zu gehen. Andernfalls muss die Kommission binnen zwölf Monaten einen neuen Gesetzesvorschlag vorlegen. Ergebnis bislang noch offen.

 

Gleichzeitig entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof, dass das innerstädtische Fahrverbot für Dieselfahrzeug der Euro 5-Norm in Frankfurt/Main unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist. Das Gericht erachtet allein die Überschreitung von Stickstoffdioxid-Grenzwerten in der Innenstadt von Frankfurt/Main nicht ausreicht, um zonenbezogene Diesel-Fahrverbote zu verhängen. Die Entscheidung begründen die Richter wie folgt: Weder das Immissionsschutzgesetz noch die zugrunde liegende EU-Richtline enthielten ein allgemeines Minimierungsgebot für Schadstoffe. […] Fahrverbote kämen als Ultima Ratio nur dann in Betracht, wenn sie unabdingbar dafür seien, den Grenzwert im vorgegebenen Zeitraum zu erreichen.

 

Warten wir gespannt ab, was das Jahr 2019 Neues bringt… Eine Ende der gesamten Problematik scheint jedenfalls nicht in Sicht.

 

VGH Hessen, Beschl. v. 17.12.2018, Az. 9 A 2037/18.Z und 9 B 2118/19

EuG, Urt. v. 13.12.2018, Rs. T-339/16, T-352/16, T- 391/16

 

Verkehrsunfall: BGH zur fiktiven Abrechnung

Bitterer Alltag auf unseren Straßen: Es kracht, das Blech verbeult, Scheiben zerbrechen.. Sie bringen Ihr Auto in die Werkstatt und die rechnet – wenn alles gut läuft – mit der Versicherung ab. Wenn’s mal nicht so schlimm gekracht hat oder Ihr Fahrzeug seine besten Tage schon hinter sich hat können sich viele gegen eine Reparatur und bevorzugen die Geldzahlung im Wege einer fiktiven Schadensberechnung.

Regelmäßig bestimmt dann ein Gutachter oder eine Reparaturwerkstatt mittels Kostenvoranschlag, was eine Reparatur des Schadens wohl gekostet hätte. Doch auch wenn dabei die ortsüblichen Durchschnittspreise zugrunde legt, muss sich der Unfallgeschädigte auf die günstigste Werkstatt im Umkreis verweisen lassen, entschied der BGH in einer nun veröffentlichten Entscheidung. Auch Aufschläge auf die Kosten für Ersatzteile muss die Versicherung demnach nicht hinnehmen (Urt. v. 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18).

In diesem Verfahren stritten der Unfallgeschädigte und die Haftpflichtversicherung über die Höhe des Schadensersatzes. Der geschädigte Kläger hatte sich dagegen entschieden, das Fahrzeug repaiernen zulassen, sondern ging den Weg über die fiktive Schadensberechnung. Der von ihm beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Stundensätze einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt durchschnittlich bei 103,75 Euro netto lägen. Die beklagte Haftpflichtversicherung berief sich darauf, dass die geltend gemachten Beträge zu hoch seien. Eine Werkstatt in der Nähe des Wohnortes des Klägers lag mit einem Stundensatz von 95 Euro unter dem Durchschnitt.

Während das Amtsgericht dem Unfallgeschädigten alle Ansrpüche in voller Höhe zusprach, sah dies das Landgericht anders und kürzte den Schadensersatzanspruch: Wenn eine mühelos und ohne weiteres zugängliche, freie Fachwerkstatt den Schaden für weniger Geld genauso gut behoben hätte, gebiete es die Schadenminderungspflicht, nur die Kosten für die günstigere Variante zu veranschlagen. Dem stünde auch die zivilrechtliche Dispositionsfreiheit nicht entgegen.

Dies bestätigte jetzt auch der Bundesgerichtshof.: Zwar sei der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Allerdings ist der Geschädigte nach dem […] Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Also muss die Versicherung nicht die ortsüblichen Durchschnittskosten, sondern im Zweifel nur die günstigeren Werkstattkosten erstatten.

Wir lernen: Immer gut aufpassen bei der fiktiven Schadensabrechnung!

Sachmangel am Assistenzsystem?

Die Autos werden heute nicht nur immer größer und breiter. Sie werden auch beinahe täglich mit neurer, noch besserer Technik ausgestattet. Assistenzsysteme im Auto werden immer beliebter. Kaum ein Fahrzeug wird heute ohne Fahrassistenten ausgeliefert.

Aber die technishen Helferlein funktionieren nicht immer. So hatte das Amtsgericht Dortmund (Az. 425 C 9453/17) kürzlich zu entscheiden, wann an einem Assistenzsystem ein Sachmangel im Sinne des Kaufrechts vorliegt. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

Der Kläger war Käufer eines Neuwagens mit abschaltbarem Fahrassistenz-Paket. Das Assistenzsystem umfasste unter anderem einen Geschwindigkeitslimit-Piloten und einen Bremsassistenten. Mithilfe einer Frontscheibenkamera sollten Verkehrsschilder erkannt und werden und dann in Verbindung mit den Kartendaten des Navigationssystems die Geschwindigkeit vorschriftsmäßig automatisch geregelt werden. Aus Sicht des Käufers arbeitete das System nicht korrekt. Er kritisierte nicht nachvollziehbares Bremsen und Beschleunigen. Einmal habe das Fahrzeug auf einer Autobahn-Umleitung über ein Raststättengelände das Tempo auf 30 km/h reduziert, obwohl 80 km/h erlaubt waren. In einem weitren Fall habe das Fahrzeug in einem Kreisverkehr erst auf 50 km/h beschleunigt, dann sofort wieder auf 20 km/h abgebremst. Weiterhin bemängelte der Kläger, dass das Auto die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zum Teil nicht ausnutze.

Dies stellte aus Sicht des Klägers einen Sachmangel da. Schleißlich arbeite das Assistenzsystem nicht so, wie es erwartet worden war. Deswegen verlangte der Kläger eine Kaufpreisminderung wegen Sachmängeln am Assistenzsystem.

Leider ohne Erfolg. Das Gerichtwies die Klage ab: Nach § 1b Abs. 2 Ziff. 2 StVG müsse der Fahrer die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder übernehmen, wenn er erkenne, dass das Assistenzsystem überfordert sei. Bei hochtechnischen Systemen sei immer mit einer gewissen Fehleranfälligkeit zu rechnen. Es müsse lediglich eine Basissicherheit gewährleistet sein. Dies sei hier der Fall gewesen, da das Auto nie aufgrund der Assistenzsysteme die Verkehrsregeln verletzt habe oder schneller gefahren sei als erlaubt. Da die Navigationssoftware – schon wegen der Datenmenge – nie vollständig und aktuell sein könne, dürfe der Fahrer nicht damit rechnen, dass das System in besonderen Situationen, wie an einer Baustelle, immer die korrekte Geschwindigkeit einstelle. Auch im Kreisverkehr könne der Kunde kein vorausschauendes Fahren erwarten. Dass das Auto die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht voll ausnutze, sei kein Mangel, da dies keine Mindestgeschwindigkeit sei.

Eines steht jedenfalls fest: Bis das autonome Fahren möglich ist, muss nicht nur der Gesetzgber, sondern auch die Technik noch einiges an Arbeit investieren.

Sollten Sie bis dahin Hilfe rund um den Kauf eines Fahrzeugs oder eines Verkehrsunfalls benötigen, sind wir Ihr Ansprechpartner!

Brückenteilzeit ab 2019?

Der Bundesrat hat die Brückenteilzeit gebilligt! Doch was ist das eigentlich?

Kurz gesagt: Mit der so genannten Brückenteilzeit sollen Arbeitnehmer das Recht bekommen, ihre Arbeitszeit befristet über einen Zeitraum von ein bis fünf Jahre zu reduzieren. Anschließend soll ein Anspruch auf Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung bestehen.

Nachdem die Arbeitnehmer in Deutschland lange Zeit gkämpft haben, soll eine weiere Verbesserung bald möglich sein: Ein Recht auf die sogenannte Brückenteilzeit. Arbeitnehmer können dadurch ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre auf eigenen Wunsch reduzieren. Danach steht ihnen ein rechtlich gesicherter Anspruch auf Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung zu. Der Bundesrat hat den vom Bundeskabinett im Juni 2018 beschlossenen Gesetzesentwurf bestätigt. Die Gesetzesänderungnen könnten bereits im Januar 2019 in Kraft treten.

Besondere Gründe für die Reduzierung (bspw. Kindererziehung, Pflege von Angehörigen etc) müssen die Arbeitnehemer nach dem Gesetzesentwurf für die Brückenteilzeit nicht geltend machen. Voraussetzung für die Gewährung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Eine weitere Einschränkung gibt es noch: Bei Arbeitgebern kleinerer Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten gilt der Anspruch nicht. Betrieben zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern kommt eine Zumutbarkeitsgrenze zugute. Sie müssen nicht jedem, sondern nur jedem 15. Beschäftigten die befristete Teilzeit gewähren.

Nicht zuletzt deswegen gab es auch viel Krtitk. So wurde bemängelt, dass die Brückenteilzeit nicht einmal in fünf Prozent der Betriebe gelten solle. Wegen der Schwelle von 45 Beschäftigten könne vom geplanten Recht nur rund jeder vierte Beschäftigte in Deutschland (26,6 Prozent) Gebrauch machen. Ob die Intention des Gesetzgebers damit erreicht worden ist, wird die Zukunft im täglichen Umgang zeigen müssen.

Erfolg oder Misserfolg der Neuerung bleiben damit abzuwarten. Ob sich die Neuregelung als zahnloser Tiger erweist oder in Arbeitnehmerkreisen einschlagen wird? Warten wir gespannt, was uns das Jahr 2019 über die Brückenteilzeit lehren wird!