Räumpflicht Teil I – Neues zur Streupflicht der Gemeinden

Alle Jahre wieder ein heiß diskutiertes Thema während der Wintermonate: Die Streupflicht! Ob Eigentümer einer gewerblich genutzten Immobilie, Privatleute oder Kommunen… Immer wieder entfachen Rechtsstreitigkeiten rund um das Thema Streupflicht. 

Zuletzt entschied das Landgericht München II am (Urt. v. 28.12.2018, Az. 13 O 4859/16) in Bezug auf die Streupflicht der Kommunen die Frage, ob Gemeinden ihre Straßen vom Schnee räumen müssen, auch wenn es ständig weiterschneit.  Der Kläger des verklagte eine Kommune auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, nachdem er sich bei einem Sturz auf einer nicht gestreuten Straße im Jahr 2014 eine Hirnblutung zugezogen hatte, die ihn bis heute beeinträchtigt.

Die beklagte Kommune wehrte sich gegen die Klage mit dem Argument, dass an dem Tag das Streuen sinnlos gewesen wäre, da es ununterbrochen geschneit hatte. Noch in den frühen Morgenstunden sei die Straße vom Schnee ordnungsgemäß geräumt worden. Im weiteren Laufe des Tages schneite es kontinuierlich weiter, sodass allein bis zum späteren Vormittag, als der Kläger auf der Gemeindestraße zu Fall kam, wieder eine vier bis fünf Zentimeter dicke Schneeschicht vorzufinden war.

Wie entschied das Gericht? In diesem Einzelfall zugunsten der Kommunen. Diese Menge Neuschnee führte nach der Bewertung des Sachverständigen, der sich das Gericht anschloss dazu, dass ein Rollsplit-Einsatz am Morgen zeitgleich mit der Räumung zum Unfallzeitpunkt am späten Vormittag keine Wirkung mehr erzielt hätte, wenn der Kläger auf Schnee ausgerutscht ist.  Den Nachweis einer unter der Schneeschicht befindlichen Eisfläche blieb der Kläger schuldig.

Im Übrigen hätte die Gemeinde bei Eisglätte nur dann ihre Streupflicht verletzt, wenn an dem Tag eine auch von der Rechtsprechung geforderte allgemeine Eisglätte vorgeherrscht hätte. Die Streupflicht herrscht aufgrund des Grundsatzes, dass die Streupflicht den Gemeinden zumutbar sein muss, nur bei allgemeiner Glätte, nicht bei nur punktuellen Glättestellen. Dass aufgrund des Dauerschneefalls von Eisglätte ausgegangen werden konnte, ist vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden.

Das Gericht bestätigte damit bezüglich der Kommunen, dass Streupflichten nur innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze bestehen.

Eines steht im Ergebnis fest: Die vorherrschenden Temperaturen und die Winterzeit werden auch zukünftig die Gerichte beschäftigen.

 

Quelle: https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/lg-muenchen-ii-keine-streupflicht-bei-dauerschneefall