Wir sind auch im Lockdown für Sie erreichbar

Wir freuen uns, auch während des Lockdown für Sie im gewohnten Umfang erreichbar zu sein. Das Jahr 2020 neigt sich langsam aber sicher dem Ende zu.  2020 bleibt uns als ein spannendes und ereignisreiches Jahr wie kaum ein anderes im Gedächtnis. Allen voran die Covid-19-Pandemie, die uns alle getroffen und unser Leben auf so vielerlei Weise verändert hat.

Die Rechtsanwaltskanzlei Zeyer & Kockler möchte die Möglichkeit nutzen und an dieser Stelle allen Mandanten für die positive Zusammenarbeit in den vergangenen Monaten danken! Ohne Sie wäre 2020 ein anderes Jahr gewesen!

Wir danken Ihnen für Ihr in uns gesetztes Vertrauen in herausfordernden Zeiten, die uns alle betreffen und die wir gemeinsam mit Ihnen erfolgreich gestalten möchten.

Wir begleiten Sie in juristischen Ausnahmesituationen und Problemfällen daher auch während des Lockdown. Scheuen Sie sich nicht, unsere Angebote und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Wir freuen uns über Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

 

Egal ob Probleme rund um

Auto

Arbeit

Familie

Miete

oder dem Strafrecht:

Die Kanzlei Zeyer & Kockler steht Ihnen auch während des Lockdowns mit allen angebotenen Dienstleistungen routiniert mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie uns an. Wir informieren Sie gerne.

 

Wir wünschen Ihnen besinnliche Feiertage, ein frohes Fest und einen guten Start in das neue Jahr!

Wissen ist Macht – Die Kenntnis vom Dieselskandal

„Wissen ist Macht“ – Das wusste schon der britische Philosoph Francis Bacon. Nun kommt das OLG Schleswig zu dem Ergebnis, dass diese Erkenntnis auch für den Dieselskandal gilt. So entschied das OLG mit Urteil vom 13.11.2019 – 9 U 120/19 im Einklang mit der erstinstanzlichen Entscheidung des AG Kiel, dass ein Kauf eines betroffenen Fahrzeugs in Kenntnis der Abgasmanipulation spätere Schadenersatzansprüche ausschließt.

 

Der Leitsatz der gerichtlichen Entscheidung könnte deutlicher nicht sein: „Die Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadenersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis des Dieselabgasskandals getroffen wurde.“

 

Der Dieselskandal  zieht seit Jahren weite Kreise. Das Gericht hat nun festgestellt, dass ein Schadenersatzanspruch nicht auf den Vorwurf der vorsätzliche sittenwidrigen Schädigung gestützt werden kann, wenn der Käufer Kenntnis davon hat, dass das Fahrzeug unter die betroffenen Fahrzeuge rund um den Dieselskandal zählt.

 

Der Klage lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Klägerin im Dezember 2016 einen gebrachten Skoda kaufte, in dem der vom Abgasskandal betroffene Motortyp EA189 verbaut gewesen ist. Über den Dieselskandal war die Klägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages informiert. Das Fahrzeug hatte nachweislich – und dies war der Klägerin ebenfalls bekannt – zuvor bereits im Oktober 2016 ein Software-Update erhalten, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Trotzdem begehrte die Klägerin Schadenersatz  in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer vom Hersteller.

 

Das Gericht entschied, dass die Klägerin „das Fahrzeug in Kenntnis des Dieselskandals und in Kenntnis des ursprünglichen Vorhandenseins der unzulässigen Abschaltvorrichtung sowie des anschließenden Software-Updates erworben“ hat. Dann aber beruht der Kauf nach Ansicht des Gerichts auf freiem Willen des Käufers. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sei dann „jedenfalls nicht ursächlich für einen Schaden bei der Klägerin gewesen.“ 

 

Eine aus rechtlicher Sicht nachvollziehbare Entscheidung.

 

#Dieselskandal #Urteil

Brexit – A Never Ending Story

Ob, wann und wie der Brexit jemals real wird, weiß so richtig wohl niemand. Nun beschäftigte der Brexit das britische Verfassungsgericht: Hat Boris Johnson gegen die britische Verfassung verstoßen, als er das Parlament in die Zwangspause geschickt hat?

 

Über diese Frage soll zeitnah das Oberste Gericht in Großbritannien entscheiden. Am heutigen Tag soll Premierminister Boris Johnson zur auferlegten Zwangspause des Parlaments angehört werden. Die Frage der Rechtmäßigkeit trifft tief ins Mark  Verfassung und Demokratie. Laut Johnson habe das Parlament durch die Zwangspause lediglich eine Handvoll Tage verloren  und werde in der Lage sein, den von ihm bevorzugten Weg zum Brexit-Deal zu prüfen. Wirklich? Das halbe Königreich jedenfalls zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit des verhängten Zwangsstopps. Auch wenn der Londoner High Court eine ähnliche Klage mit der Begründung für unzulässig erklärte, es handle sich um eine politische, und nicht um eine rechtliche Frage bestehen erheblich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens.

 

Hat Johnson mit der Parlamentsschließung als politisches Mittel zur Durchsetzung eines EU-Austritt notfalls ohne Abkommen gegen den Mehrheitswillen der Abgeordneten die Verfassung verletzt? Mit der Entscheidung des Obersten Gerichts wird zum Ende der Woche gerechnet. Für die Richter gilt die Frage zu klären, ob das Parlament sich im Hinblick auf das Demokratieprinzip selbst gegen die angebliche Grenzüberschreitung der Regierung zur Wehr setzen kann oder ob ein Einschreiten der Justiz zwingend notwendig zur Aufrechterhaltung verfassungsmäßiger Zustände ist.

 

Die Zeit bis zum geplanten Austritt jedenfalls läuft… Ob eine weitere Aufschiebung des Brexit realistisch ist? Kommt es zu einem harten Brexit? Jedenfalls die Frage der Verafssungsmäßigkeit der Parlamentsschließung wird das Oberste Gericht eine klar Antwort finden müssen!

BGH-Update zur Betriebsgefahr eines Kfz

Der Begriff der „Betriebsgefahr“ eines Kfz ist einer der zentralsten Begrifflichkeiten des Straßenverkehrsrechts. Und ebenso umstritten ist er, wenn es ins Detail geht. Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil vom 26.03.20199 – VI ZR 236/18 erneut zur Reichweite der Betriebsgefahr entschieden.

In dem Urteil ging es um einen Fall, in dem ein Fahrzeug etwa eineinhalb Tage nach einem Unfall in der Reparaturwerkstatt in Flammen aufgeht, abbrennt und dabei schwere Brandschäden an der Werkstatt selbst und anderen Gegenständen in der Werkstatt verursacht hat. Zählen diese Schäden noch zur Betriebsgefahr eines Kfz? Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs greift Halterhaftung des § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz auch dann, wenn sich der Schaden erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert.

Der Gebäudeversicherer des Werkstatteigentümers nahm den Kfz-Haftpflichtversicherer des abgebrannten Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem das Auto nach dem Unfall in die Werkstatt geschleppt worden war, hat ein Mitarbeiter den Schlüssel abgezogen, aber nicht die Batterie abgeklemmt. In der darauffolgenden Nacht, rund eineinhalb Tage nach dem Unfall, kam es als Folge des Unfalls dann zu einem Kurzschluss in der Elektrik des Fahrzeugs, der zu dem Brand in der Werkstatt mit weitreichenden Schäden führte.

Das Oberlandesgericht Celle entschied zunächst, dass dem Gebäudeversicherer kein Anspruch zusteht, da die Schäden nicht bei Betrieb des Fahrzeugs entstanden seien, sodass es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem entstandenen Brandschaden fehle. Di Richter des OLG entschieden, dass der Schaden nicht mehr bei Betireb des Fahrzeugs entstanden ist, weil das Fahrzeug endgültig gesichert worden sei. Erst recht gelte dies, wenn – wie im Streitfall – der Schaden durch das schuldhafte Verhalten eines Dritten verursacht werde.

Anderer Rechtsauffassung ist der BGH, der das Urteil aufhob und mit der Begründung zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück ans OLG Celle verwies, dass der Brandschaden auf der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr beruht. Der Kurzschluss sei technisch auf den Unfall zurückzuführen. Damit sei im Ergebnis die schadenursächliche Gefahrenlage unmittelbar durch den Unfall und beim Betrieb des Fahrzeugs geschaffen worden, ohne dass die zeitliche Verzögerung die Betriebsgefahr ausräumen würde.

Damit bleibt es letztendlich beim Alten: Für die Prüfung der „Betriebsgefahr“ ist eine von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängige, individuelle Betrachtung nötig. Pauschale Aussagen verbieten sich.

Mobilität 2.0: Der E-Roller

Der Bundesrat hat kürzlich die Tür für E-Roller freigemacht. Ein weiterer Schritt hin zur Umgestaltung unserer Mobilität ist damit getan. Der Bundesrat stimmte einer Verordnung der Bundesregierung zu, die den Umgang mit „Elektrokleinstfahrzeugen“ wie dem E-Roller regelt.

Gegen die Einführung der mittlerweile bekannten elektronischen Tretroller, den E-Rollern, bestehen immer weniger Vorbehalte. Wann aber genau die Verordnung in Kraft treten soll, wird nach dem Beschluss die Bundesregierung endgültig entscheiden. Der Bundesrat behielt sich allerdings ein paar Bedingungen vor:

  • Umgang mit dem E-Roller erst ab einem Alter von 14 Jahren
  • Keine Fahrt auf Gehwegen oder in der Fußgängerzone
  • Technisches Muss sind Bremse und Beleuchtungsanlage
  • Limitierung der Höchstgeschwindigkeit auf 20 Kilometer pro Stunde
  • Versicherungspflicht

So ganz unkompliziert wird der Weg in eine neue Mobilität damit nicht. Allerdings sollen Risiken im Verkehr mit obigen Bedingungen möglichst weit eingedämmt werden.

Interessant: Eine Helmpflicht sieht der Gesetzgeber bislang nicht vor. Dieses Risikomanagement scheint bedenklich. Immerhin sollen die E-Roller nur auf Fahrradwegen zugelassen sein und für den Fall, dass es diese nicht, müssen die Roller auf die Straße.  Zum Schutz der Nutzer von E-Rollern, die immerhin bis zu 20 km/h fahren, wäre ein Helmpflicht sicher keine schlechte Idee gewesen. Der Gesetzgeber scheint dieses Risiko allerdings ebenso wie bei Fahrradfahrern einzuschätzen und sieht von einer Helmpflicht ab.

Eine Frage der Zeit, bis die E-Roller unser Straßenbild prägen werden. Die Mobilität 2.0 kann kommen!

Happy Birthday, Grundgesetz!

Am 23.5.2019 ist es soweit: Das Grundgesetz feiert runden Geburtstag. Unsere Verfassung wird 70 Jahre alt!

Grund zum feiern! Denn selten zuvor hat ein Gesetz das Fundament unseres Zusammenlebens derart zum Guten beeinflusst. Und das ganz ohne blutige Revolutionen während der Verfassungsgebung. Der Staat ist um des Menschen willen da! So das Motto der Urväter des Grundgesetzes; sie waren so erfolgreich wie niemand zuvor in der Geschichte unseres Landes.

Vom Verfassungskonvent 1948 im Entwurf erarbeitet, vom Parlamentarische Rat im Mai 1949 vollendet: Unserer Verfassung! So lag sie am 23. Mai 1949 in der Bonner Pädagogischen Akademie auf dem Tisch, in feinem Pergament gehüllt. Ein neues Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg. Aus den Trümmern und der Asche entsteht das bislang erfolgreichste Erbe unserer wechselvollen Geschichte.

Artikel 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Welch wichtige Aussage! Das erste Hauptwort lautet Würde, das zweite Mensch. Schon der erste Satz verdeutlicht, dass unsere Verfassungen ein Kind ihrer Zeit ist. Und wenn etwas fehlte im „alten“ Deutschland der 1930er und 1940er Jahre, dann war es die Idee, dass jedem Menschen Würde zukommt – ganz unabhängig von Herkunft, Religion, politischer Weltanschauung oder Gesundheitszustand.

Der Auftakt unserer Verfassung dient zur Feststellung und Mahnung zugleich, ein spätes aber deutliches „Nein!“ gegenüber dem nationalsozialistischen Ideologien. Heute, eine Generation nach der Wiedervereinigung unseres Landes, ist das Grundgesetz bundesweit Grundlage des staatlichen Alltags. Übrigens: Aus dem zunächst als Provisorium gedachten Grundgesetz ist die langlebigste deutsche Verfassung geworden. Trotz zahlreicher Änderungen, Ergänzungen und Reformen mit einer annähernden Verdoppelung der ursprünglichen Wortzahl ist unser Grundgesetz heute Vorbild für Verfassungen vieler Staaten geworden.

Wie gut, dass am Anfang allen Organisatorischen die Würde derjenigen steht, die sich die Verfassung geben: Unser Volk! Möge dieser Gedanke nie veralten. Nach 70 Jahren können wir nichts sagen außer:

 

Happy Birthday, Grundgesetz! Auf die nächsten 70 Jahre und hoffentlich noch länger!

Urheberrecht und Datenschutz in der digitalisierten Welt

Ein Aufschrei in der Gesellschaft, Demos an vielen Orten. Selbst Wikipedia geht als Ausdruck des Missfallens zeitweise komplett offline. Verkommt Datenschutz und Urheberrecht mehr und mehr zur Zensur?

Selten war ein Gesetzesvorschlag der EU so umstritten wie der jüngste Entwurf der EU zu einer strengeren Regulierung des Urheberrechts. Gegenstand der Änderung ist der neu geplante Artikel 17 (früher: Artikel 13) der einschlägigen Richtlinien zum Urheberrecht, der Plattformen wie Wikipedia, Youtube etc. wegen Urheberrechtsverletzungen stärker in die Haftung nehmen soll als bisher. Nach der derzeit geltenden Regelung mussten Seitenbetreiber erst eingreifen, wenn sie von Verstößen erfahren. Sie profitierten damit bislang von einem Haftungsprivileg, durch das Internetplattformen nicht über Gebühr belastet werden sollten.

 

Aus Sicht der EU ist jetzt Zeit, hieran etwas zu ändern. In Zeiten des Datenschutzes und übermächtig erscheinenden Unternehmen wie Facebook, Youtube, Google und dergleichen erachtet es die EU für notwendig, die Betreiber solcher Internetseiten durch eine neue Regulierung des Urheberrechts stärker in die Verantwortung zu nehmen.

 

Wie will die EU das schaffen? Stichwort Upload-Filter: Der Betreiber einer Internetseite soll schon im Vorfeld „geeignete Maßnahmen“ ergreifen, um Verstöße der Nutzer der betreffenden Internetseite zu verhindern. Ziel soll sein, dass Druck auf die Seitenbetreiber ausgeübt wird und diese dann Lizenzvereinbarungen für Vergütungen mit Künstlern und Verwertungsgesellschaften abschließen. Gibt es keine Vereinbarungen, müssen die Seitenbetreiber verhindern, dass Texte, Videos, Fotos, Musik und anderes urheberrechtlich geschütztes Material von Nutzern hochgeladen werden können.

Sollte es so kommen, müssen sich besonders die Nutzer und Betreiber von Internetplattformen der sozialen Medien, auf denen häufig Musik, Videos oder Fotos verbreitet oder geteilt werden, auf große Veränderungen einstellen. Veränderungen, die besonders für kleine Internetseiten, Foren oder Datenbanken wie Wikipedia problematisch sein könnten.

 

Bleibt abzuwarten, wohin die Reise geht….

Vorfahrt! Oder doch nicht?

Sie stehen mal wieder an der Kreuzung im innerstädtischen Bereich. Es fehlt eine die Vorfahrt regelnde Beschilderung. Was tun? Natürlich rechts-vor-links! Seit jeher haben sich mit dieser goldenen Regel sämtliche Verkehrssituationen an Einmündungen und Kreuzungen verlässlich regeln lassen. Was aber, wenn jetzt ein Verkehrsteilnehmer auf die Vorfahrt verzichtet und es  zu einem Unfall kommt?

 

Die goldene Regel hat ihre Tücken. Denn nicht immer kann der eigentlich Bevorrechtigte die Vorfahrt auch nutzen. Räumliche Begebenheiten oder fehlende Einsehbarkeit des Kreuzungsbereichs machen es oft notwendig, dass ein eigentlich bevorrechtigter Fahrzeugführer auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet. Ein Problem hat dann immer der, der auf der anderen Seite eigentlich warten müsste. Was soll er tun? Unter welchen Voraussetzungen darf er tatsächlich davon ausgehen, dass der andere auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet und ihm die Vorfahrt gewährt?

 

Ein scheinbar unlösbares Problem. Nicht aber für die Rechtsprechung. Zuletzte entschied das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 23.11.2018 (Az.: 7 U 35/18) einen ähnlich gelagerten Fall, in dem eine Fahrradfahrerin eine verkehrsberuhigte Straße befuhr und dabei ihre Fahrt geradeaus über eine von rechts einmündende Straße hinweg fortsetzen wollte. Der Unfallgegner kam aus Sicht der Fahrradfahrerin von rechts und hielt im Kreuzungsbereich an, da er seinerseits ein von rechts kommendes Fahrzeug vorlassen musste. Als er wieder anfuhr, kam es zu dem Unfall. Die Fahrradfahrerin ging davon aus, der aus ihrer Sicht von rechts kommende verzichte auf sein Vorfahrtsrecht.

 

Wann aber liegt nun ein Vorfahrtsverzicht vor?  Das OLG Hamm stellte fest:

Von einem Vorfahrtsverzicht kann nur ausgegangen werden, wenn der Berechtigte seinen Verzichtswillen in unmissverständlicher Weise zum Ausdruck bringt. Allein aus dem Umstand, dass der Berechtigte an der Kreuzung abstoppt, lasse sich nämlich kein eindeutiger Vorfahrtsverzicht ableiten. Bei „Irritationen“ müsse sich der Wartepflichtige eindeutig so verhalten, so wie es die allgemeine Vorfahrtsregelung von ihm verlange. Ein Verzicht kann daher nur angenommen werden, wenn dieser eindeutig angezeigt (Winken, Geste, etc.) wird. Bloßes Abstoppen reiche nicht aus.

 

Wir lernen: Rechts-vor-Links kennt auch Ausnahmen. Diese sind aber mit Vorsicht zu genießen!

 

Haben Sie Probleme rund um Ihr Fahrzeug? Wir helfen Ihnen gerne!

Update im #Dieselskandal

Der Bundesgerichtshof hat hoch aktuell seine Rechtsauffassung im #Dieselskandal öffentlich gemacht und Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren als Sachmangel eingestuft. Der Bundesgerichtshof äußert sich damit erstmals höchstrichterlich zum Abgasskandal. Die illegalen Abschalteinrichtungen bei betroffenen Dieselautos stufte das Gericht nunmehr eindeutig als Sachmangel ein. Daran dürften sich andere Gerichte orientieren.

Der Stellungnahme aus Karlsruhe wird damit sicherlich auch Signalwirkung für die Musterfeststellungsklage im Prozess gegen den VW-Konzern zukommen. Die Softwaremanipulationen an VW-Motoren sind nunmehr eindeutig als Sachmangel des Produkts eingeordnet worden. Dem Käufer stünde es dann frei, ob er die Beseitigung des Mangels oder wahlweise die Lieferung eines intakten Fahrzeugs verlangt (Az.: VIII ZR 225/17).

Einen Haken hat die Sache dann aber doch:

Dei Stellungnahme erfolgte innerhalb eines Beschlusses. Tatsächlich hat der BGH also gerade kein richtungsweisendes Urteil gesprochen und lässt auch in seiner Stellungnahme entscheidende Fragen offen. Dennoch dürfte die richterliche Feststellung Signalwirkung für die gesamte Rechtsprechung im Dieselskandal haben und damit den Dieselkäufern zumindest in Ansätzen Oberwasser verschaffen.

WhatsApp: Nachrichtendienste als rechtsfreier Raum?

Das Frankfurter Oberlandesgericht entschied: Verwandte dürfen sich über WhatsApp beleidigen ohne juristischen Konsequenzen fürchten zu müssen. Ohne Erfolg verlangte der Kläger vom Gericht die Feststellung, dass seine Frau zahlreiche Aussagen über ihn nicht weiterverbreiten dürfe.

Das Landgericht und in zweiter Instanz dann das OLG wiesen die Klage ab: Gespräche innerhalb der Familie seien besonders geschützt. In diesem persönlichen Freiraum könne sich jeder ohne gerichtliche Konsequenzen mit den engsten Verwandten aussprechen. Damit führten die Gerichte die bislang geltende Rechtsprechung fort, nach der engste Familienkreis zur beleidigungsfreien Zone gehört. Solange die Parteien einen engen und guten Kontakt pflegen, haben sie auch das Recht, sich über frei auszusprechen ohne Unterlassungsansprüchen oder strafrechtlich dem Beleidigungstatbeständen ausgesetzt zu sein. Ein Unterlassungsanspruch bejahte das Gericht ausdrücklich nicht.

Zum rechtsfreien Raum werden die Nachrichtendienste wie WhatsApp und ähnliche aber dadurch nicht. Denn nach wie vor kommt es auf die enge Bindung zwischen den Personen an. Nachrichten außerhalb des engsten Familienkreises oder in Gruppen-Chats dürften damit auch nach der Entscheidung des OLG Frankfurt anders zu beurteilen sein. Große Neuerungen sind damit in dem Frankfurter Urteil nicht einhergegangen.

 

Haben Sie Sorgen rund um das Thema Mobbing, Beleidigung? Gerne prüfen wir Ihre Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche! Wir vertreten Sie auch in Verfahren vor den staatlichen Ermittlungsbehörden!