Räumpflicht Teil II – Rechte und Pflichten im Schneechaos

Nachdem Sie in unserem letzten Beitrag einige Neuigkeiten bezüglich der Streupflicht für die Gemeinden und Kommunen lesen konnten, möchten wir heute die Streupflicht bei Privaten rechtlich ein wenig näher beleuchten. Nach den teilweise massiven Schneefällen vor allem im Süden der Republik und in Österreich kommen Hauseigentümer, Mieter und Vermieter mit dem Schippen gar nicht mehr nach. Was aber wird von ihnen konkret gefordert?

 

Faustformel: Gefegt und gestreut werden müssen in jedem Fall Bürgersteig, Hauseingang und zwar derart, dass zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen können. Drüber hinaus ist regelmäßig auch das Räumen und Streuen der Wege zu Mülltonnen und Garagen empfohlen, wenn Dritte diese Wege regelmäßig benutzen. An Werktagen wird den Hauseigentümern zugemutet, zwischen 7 und 20 Uhr die Gehwege vom Schnee zu befreien. An Sonn- und Feiertagen sollte ab 8 Uhr für Räumung gesorgt werden. Kann der Grundstückseigentümer aufgrund besonderer Umstände wissen, dass Passanten sein Grundstück schon zu früheren Zeitpunkten betreten, muss er auch dann für Sicherheit sorgen und die Gehwege räumen (vgl. Oberlandesgericht Koblenz – Az. 5 U 1479/14). Auch Berufstätige müssen tagsüber für Sicherheit auf den Gehwegen vor dem Haus sorgen (vgl. Oberlandesgericht Celle – Az. 9 U 220/03). Verstöße gegen die Räumpflicht können im Einzelfall Schadenersatzansprüche begründen.

 

Allerdings finden auch hier die Anforderungen an die Räumpflicht ihre Grenze in der Zumutbarkeit: Wenn es z.B. wegen starken Schneefällen überhaupt keinen Sinn machen würde, Schnee zu schippen oder zu streuen, weil innerhalb kürzester Zeit alles wieder zugeschneit wäre, darf mit dem Räumen bis zum Ende der Schneefälle zugewartet werden. Wenn Sie nach nächtlichem Schneefall morgens intensiv geräumt und gestreut haben, reicht es im sinne der Zumutbarkeitsgrenze aus, wenn am Mittag – falls nötig – noch einmal geräumt und gestreut wird. Eine kontinuierliche und damit im Ergebnis ununterbrochene Fortsetzung der Räumarbeiten wird nicht verlangt (vgl. Landgericht Bochum – Az. 2 O 102/04).

 

Im Übrigen sind auch alle Benutzer des Gehwegs vor Ihrem gefordert, besondere Vorsicht walten zu lassen. Wer sehenden Auges trotz Ausweichmöglichkeit nicht geräumte Flächen benutzt kann sich ggf. ein Mitverschulden auf seine Schadenersatzansprüche anrechnen lassen müssen.

 

Wie immer gilt aber: Das Recht erfordert eine Einzelfallbetrachtung. Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder einen Rechtsfall auf diesem Gebiet? Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!