Runde 2 im Ku‘-Damm-Raser-Prozess

Das Auto ist der Deutschen Lieblingsspielzeug. „Freie Fahrt für freie Bürger“ lautet das Motto für die PS-verliebte Nation Deutschland. Schade, dass viele Autofahrer dieser Tage obiges Motto auch im Stadtverkehr zur Anwendung bringen…

Sicher haben Sie vom Ku’Damm-Raser-Prozess gehört oder gelesen. Im Februar 2016 hielten die zwei jungen Männer nachts um halb eins zufällig an einer Ampel auf dem berühmten Berliner Ku‘-Damm nebeneinander. Per Handzeichen war das private illegale Straßenrennen bis zum Kaufhaus KaDeWe schnell vereinbart. Auf der etwa 3,5 Kilometer langen Strecke passierten sie mit ihren PS-starken Autos elf Ampeln, gleich welche Farbe sie auch zeigten. An der letzten Kreuzung beschleunigte der Zweitplatzierte für den finalen Sprint noch einmal auf über 160 Stundenkilometer. Dabei erfasste er jedoch einen Rentner, der gerade mit seinem Jeep bei Grün aus einer Seitenstraße auf die Kreuzung fuhr. Der Jeep wurde durch die Luft geschleudert, der Mann starb noch am Unfallort.

Dieses Ereignis nahm der Gesetzgeber zum Anlass der Reform der Straftaten im Straßenverkehr. Die Veranstaltung illegaler Straßenrennen ist jetzt ein Straftatbestand. In einem ersten Prozess verurteilte das Landgericht Berlin die beiden Raser im Februar 2017 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Gerecht? Hierüber kann man wohl trefflich streiten. Der Bundesgerichtshof hob das Mordurteil jedenfalls im März 2018 wegen Rechtsfehlern zunächst auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück an das Landgericht Berlin. Eine neue Verurteilung wegen Mordes ist – mit besserer Begründung – immer noch möglich. Der Ku’Damm-Raser-Prozess geht in die zweite Runde.

Warten wir das Ergebnis ab! Eines steht aber schon jetzt fest: Einen Gewinner gab es bei diesem Straßenrennen definitiv nicht.

Drum prüfe sich der ewig‘ Raser… Möglicherweise werden die Gerichte zukünftig härter durchgreifen!

 

#ichparshippejetzt

#ichparshippejetzt Haben Sie Sätze wie diesen schon einmal gehört?

Datingportale im Internet boomen. Das Geschäft mit der Liebe im Netz wird mehr und mehr zum Kassenschlager. Seit Jahren werden die Fernsehgeräte in deutschlands Wohnzimmern mit der allseits bekannten Werbung von „Parship – Deutschlands größter Partnervermittlung“ mit Sätzen wie „Alle 11 Minuten verliebt sich ein Single über Parship“ überflutet. Bei so manchen Großevents wie Fußball-WM oder Super Bowl beinahe im Minutentakt…

Ist damit jetzt Schluss? Das OLG München hat sich nun in seinem Urteil vom 8.11.2018 (Az. 6 U 454/18) im Wettbewerbsrecht mit der Frage auseinander setzen dürfen, ob Parship mit dem Slogan „Deutschlands größte Partnervermittlung“ werben darf. Ergebnis: Wer immer auch parshippt, er tut es jetzt nicht mehr bei „Deutschlands größter Partnervermittlung“.

Damit gaben die Richter in München der Unterlassungsklage eines Konkurrenten statt, der hierin einen Wettbewerbsverstoß gesehen hatte. Denn tatsächlich konnte Parship nicht nachweisen, das größte Dating-Portal Deutschlands zu sein. Wir lernen: Wer mit Superlativen wirbt, sollte sich sehr sicher sein, dass er tatsächlich der Größte, Schnellste, Beste ist.

Was folgt aus der Entscheidung des OLG München? Parship muss die Werbung mit obigem Slogan nun unterlassen. Warten wir gespannt ab, wie sich die TV-Werbung verändet. Es wird wohl nicht lange dauern, bis die Werbetromemel einen neuen einprägsamen Slogan auswirft.

Bis dahin wünschen wir allen Parshippern viel Freude mit der jetzt „nicht mehr größten Partnervermittlung Deutschlands.“ Möge Ihr Erfolg von der Entscheidung des OLG München unbeeinflusst bleiben!

Sollten Sie dennoch rechtliche Unterstützung bei Fragen rund um Dating-Portale oder dem Wettbewerbsrecht haben, steht Ihnen unser Team gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Dieselgate: Die Musterfeststellungsklage im VW-Dieselskandal

Sie sind betroffener im VW-Dieselskandal? Hilfe naht! Endlich…

Der VW-Dieselskandal zieht seit Jahren weite Kreise und hat mittlerweise bereits dazu geführt, dass unsere Zivilprozessordnung nunmehr das Instrument der Musterfeststellungsklage enthält.

Seit dem 1.11.2018 besteht die Möglichkeit für Verbraucherverbände, Musterfeststellungsklagen einzureichen. Im Falle des VW-Dieselskandals hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Zusammenarbeit mit dem ADAC eine Musterfeststellungsklage gegen den Volkswagenkonzern vor dem Oberlandesgericht Braunschweig eingereicht. Umfasst sind dabei Fahrzeuge der Marken Volkswagen, Seat, Audi und Skoda mit Motoren des Typs EA189. Im Rahmen des Klageverfahrens soll das Gericht feststellen, ob VW grundsätzlich Schadenersatz schuldet, der auf der Manipulation der Abgassoftware der betroffenen Fahrzeuge beruht.

Sind Sie Eigentümer eines betroffenen Fahrzeugs? Wir helfen Ihnen weiter!

Käufer eines betroffenen Fahrzeugs können sich an dieser Musterfeststellungsklage beteiligen und sich in das noch zu eröffnende Klageregister eintragen lassen und so verhindern, dass die Schadensersatzansprüche gegen VW verjähren. Im Anschluss an das gerichtliche Urteil im Wege der Musterfeststellungsklage steht jedem Betroffenen, der sich das Klageregister hat eintragen lassen die Möglichkeit offen, seine individuellen Schadensersatzansprüche in einem zweiten individuellen Klageverfahren gegen VW geltend zu machen. Dabei ist das dann zuständige Gericht an die grundsätzlichen Feststellungen des OLG Braunschweig oder gegebenenfalls des Bundesgerichtshofs gebunden.

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/abgas-diesel-fahrverbote/abgasskandal-rechte/faq-musterfeststellungsklage/. Dieser Beitrag befasst sich mit den wesentlichen Fragen der Musterfeststellungsklage im VW-Dieselskandal.

Unsere Kanzlei hilft Ihnen dabei, sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen und Ihre individuellen Ansprüche als betroffener Verbraucher im Einzelfall durchzusetzen.

Gerne stehen wir Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch zu einem Ihnen genehmen Termin  zur Verfügung. Rufen Sie uns an!