Verkehrsunfall: BGH zur fiktiven Abrechnung

Bitterer Alltag auf unseren Straßen: Es kracht, das Blech verbeult, Scheiben zerbrechen.. Sie bringen Ihr Auto in die Werkstatt und die rechnet – wenn alles gut läuft – mit der Versicherung ab. Wenn’s mal nicht so schlimm gekracht hat oder Ihr Fahrzeug seine besten Tage schon hinter sich hat können sich viele gegen eine Reparatur und bevorzugen die Geldzahlung im Wege einer fiktiven Schadensberechnung.

Regelmäßig bestimmt dann ein Gutachter oder eine Reparaturwerkstatt mittels Kostenvoranschlag, was eine Reparatur des Schadens wohl gekostet hätte. Doch auch wenn dabei die ortsüblichen Durchschnittspreise zugrunde legt, muss sich der Unfallgeschädigte auf die günstigste Werkstatt im Umkreis verweisen lassen, entschied der BGH in einer nun veröffentlichten Entscheidung. Auch Aufschläge auf die Kosten für Ersatzteile muss die Versicherung demnach nicht hinnehmen (Urt. v. 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18).

In diesem Verfahren stritten der Unfallgeschädigte und die Haftpflichtversicherung über die Höhe des Schadensersatzes. Der geschädigte Kläger hatte sich dagegen entschieden, das Fahrzeug repaiernen zulassen, sondern ging den Weg über die fiktive Schadensberechnung. Der von ihm beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Stundensätze einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt durchschnittlich bei 103,75 Euro netto lägen. Die beklagte Haftpflichtversicherung berief sich darauf, dass die geltend gemachten Beträge zu hoch seien. Eine Werkstatt in der Nähe des Wohnortes des Klägers lag mit einem Stundensatz von 95 Euro unter dem Durchschnitt.

Während das Amtsgericht dem Unfallgeschädigten alle Ansrpüche in voller Höhe zusprach, sah dies das Landgericht anders und kürzte den Schadensersatzanspruch: Wenn eine mühelos und ohne weiteres zugängliche, freie Fachwerkstatt den Schaden für weniger Geld genauso gut behoben hätte, gebiete es die Schadenminderungspflicht, nur die Kosten für die günstigere Variante zu veranschlagen. Dem stünde auch die zivilrechtliche Dispositionsfreiheit nicht entgegen.

Dies bestätigte jetzt auch der Bundesgerichtshof.: Zwar sei der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Allerdings ist der Geschädigte nach dem […] Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Also muss die Versicherung nicht die ortsüblichen Durchschnittskosten, sondern im Zweifel nur die günstigeren Werkstattkosten erstatten.

Wir lernen: Immer gut aufpassen bei der fiktiven Schadensabrechnung!