Sachmangel am Assistenzsystem?

Die Autos werden heute nicht nur immer größer und breiter. Sie werden auch beinahe täglich mit neurer, noch besserer Technik ausgestattet. Assistenzsysteme im Auto werden immer beliebter. Kaum ein Fahrzeug wird heute ohne Fahrassistenten ausgeliefert.

Aber die technishen Helferlein funktionieren nicht immer. So hatte das Amtsgericht Dortmund (Az. 425 C 9453/17) kürzlich zu entscheiden, wann an einem Assistenzsystem ein Sachmangel im Sinne des Kaufrechts vorliegt. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

Der Kläger war Käufer eines Neuwagens mit abschaltbarem Fahrassistenz-Paket. Das Assistenzsystem umfasste unter anderem einen Geschwindigkeitslimit-Piloten und einen Bremsassistenten. Mithilfe einer Frontscheibenkamera sollten Verkehrsschilder erkannt und werden und dann in Verbindung mit den Kartendaten des Navigationssystems die Geschwindigkeit vorschriftsmäßig automatisch geregelt werden. Aus Sicht des Käufers arbeitete das System nicht korrekt. Er kritisierte nicht nachvollziehbares Bremsen und Beschleunigen. Einmal habe das Fahrzeug auf einer Autobahn-Umleitung über ein Raststättengelände das Tempo auf 30 km/h reduziert, obwohl 80 km/h erlaubt waren. In einem weitren Fall habe das Fahrzeug in einem Kreisverkehr erst auf 50 km/h beschleunigt, dann sofort wieder auf 20 km/h abgebremst. Weiterhin bemängelte der Kläger, dass das Auto die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zum Teil nicht ausnutze.

Dies stellte aus Sicht des Klägers einen Sachmangel da. Schleißlich arbeite das Assistenzsystem nicht so, wie es erwartet worden war. Deswegen verlangte der Kläger eine Kaufpreisminderung wegen Sachmängeln am Assistenzsystem.

Leider ohne Erfolg. Das Gerichtwies die Klage ab: Nach § 1b Abs. 2 Ziff. 2 StVG müsse der Fahrer die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder übernehmen, wenn er erkenne, dass das Assistenzsystem überfordert sei. Bei hochtechnischen Systemen sei immer mit einer gewissen Fehleranfälligkeit zu rechnen. Es müsse lediglich eine Basissicherheit gewährleistet sein. Dies sei hier der Fall gewesen, da das Auto nie aufgrund der Assistenzsysteme die Verkehrsregeln verletzt habe oder schneller gefahren sei als erlaubt. Da die Navigationssoftware – schon wegen der Datenmenge – nie vollständig und aktuell sein könne, dürfe der Fahrer nicht damit rechnen, dass das System in besonderen Situationen, wie an einer Baustelle, immer die korrekte Geschwindigkeit einstelle. Auch im Kreisverkehr könne der Kunde kein vorausschauendes Fahren erwarten. Dass das Auto die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht voll ausnutze, sei kein Mangel, da dies keine Mindestgeschwindigkeit sei.

Eines steht jedenfalls fest: Bis das autonome Fahren möglich ist, muss nicht nur der Gesetzgber, sondern auch die Technik noch einiges an Arbeit investieren.

Sollten Sie bis dahin Hilfe rund um den Kauf eines Fahrzeugs oder eines Verkehrsunfalls benötigen, sind wir Ihr Ansprechpartner!