Verwaltungskosten im Mietvertrag unzulässig

Neues im Mietrecht! Der Bundesgerichtshof hat mit neuer Rechtsprechung in Bereich des Wohnuraummietrechts wieder eine Klausel in AGB für unwirksam erklärt. Die Richter in Karlsruhe urteilten in dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19.12.2018, Az. VIII ZR 254/17, dass eine Klausel im Mietvertrag, nach der gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschalen neben der Grundmiete unwirksam und damit nicht rechtlich bindend sind.

Eine Vielzahl der verwendeten AGB in Wohnraummietverträgen enthalten eine solche Klausel, bei der formularmäßig im Wohnraummietvertrag eine gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale zu zahlen war. Diese Klausel verstößt gegen die Grundsätze des Mietrechts und stellt nah Aussage der Karlsruher Richter eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abweichende und damit im Ergebnis gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksame Vereinbarung dar. Warum urteilten die Richter so? Die Erklärung ist so klar wie nachvollziehbar. Bei der Wohnraummiete könnten nur die enumerativ in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgezählten Bewirtschaftungskosten als Nebenkosten vereinbart werden, nicht aber darüber hinausgehende allgemeine Verwaltungskosten, da diese bereits in der Grundmiete enthalten seien.

Aber wie immer gibt es keine Regel ohne Ausnahme. So entschieden die Richter auch in diesem Fall:

Eine Ausnahme gilt nur, wenn aus dem Mietvertrag eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete handelt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, bleibt die Klausel wirksam. Im Ergebnis deckt sich dieses Ausnahme mit der Argumentation der Richter: Eine Verwaltungspauschale kann ausgewiesen werden, muss dann aber im Grundpreis enthalten sein und darf nicht zusätzlich zu diesem erhoben werden und damit zu einer Verteuerung der Miete führen. Im ergebnis können die ieter also beruhigt sein. Dei Ausnahme ermöglicht den Vermietern letztendlich keinen Umweg auf zusätzliche Erhebung einer Verwaltungspauschale.

 

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