BGH-Update zur Betriebsgefahr eines Kfz

Der Begriff der „Betriebsgefahr“ eines Kfz ist einer der zentralsten Begrifflichkeiten des Straßenverkehrsrechts. Und ebenso umstritten ist er, wenn es ins Detail geht. Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Urteil vom 26.03.20199 – VI ZR 236/18 erneut zur Reichweite der Betriebsgefahr entschieden.

In dem Urteil ging es um einen Fall, in dem ein Fahrzeug etwa eineinhalb Tage nach einem Unfall in der Reparaturwerkstatt in Flammen aufgeht, abbrennt und dabei schwere Brandschäden an der Werkstatt selbst und anderen Gegenständen in der Werkstatt verursacht hat. Zählen diese Schäden noch zur Betriebsgefahr eines Kfz? Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs greift Halterhaftung des § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz auch dann, wenn sich der Schaden erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert.

Der Gebäudeversicherer des Werkstatteigentümers nahm den Kfz-Haftpflichtversicherer des abgebrannten Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem das Auto nach dem Unfall in die Werkstatt geschleppt worden war, hat ein Mitarbeiter den Schlüssel abgezogen, aber nicht die Batterie abgeklemmt. In der darauffolgenden Nacht, rund eineinhalb Tage nach dem Unfall, kam es als Folge des Unfalls dann zu einem Kurzschluss in der Elektrik des Fahrzeugs, der zu dem Brand in der Werkstatt mit weitreichenden Schäden führte.

Das Oberlandesgericht Celle entschied zunächst, dass dem Gebäudeversicherer kein Anspruch zusteht, da die Schäden nicht bei Betrieb des Fahrzeugs entstanden seien, sodass es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem entstandenen Brandschaden fehle. Di Richter des OLG entschieden, dass der Schaden nicht mehr bei Betireb des Fahrzeugs entstanden ist, weil das Fahrzeug endgültig gesichert worden sei. Erst recht gelte dies, wenn – wie im Streitfall – der Schaden durch das schuldhafte Verhalten eines Dritten verursacht werde.

Anderer Rechtsauffassung ist der BGH, der das Urteil aufhob und mit der Begründung zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück ans OLG Celle verwies, dass der Brandschaden auf der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr beruht. Der Kurzschluss sei technisch auf den Unfall zurückzuführen. Damit sei im Ergebnis die schadenursächliche Gefahrenlage unmittelbar durch den Unfall und beim Betrieb des Fahrzeugs geschaffen worden, ohne dass die zeitliche Verzögerung die Betriebsgefahr ausräumen würde.

Damit bleibt es letztendlich beim Alten: Für die Prüfung der „Betriebsgefahr“ ist eine von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängige, individuelle Betrachtung nötig. Pauschale Aussagen verbieten sich.