Wissen ist Macht – Die Kenntnis vom Dieselskandal

„Wissen ist Macht“ – Das wusste schon der britische Philosoph Francis Bacon. Nun kommt das OLG Schleswig zu dem Ergebnis, dass diese Erkenntnis auch für den Dieselskandal gilt. So entschied das OLG mit Urteil vom 13.11.2019 – 9 U 120/19 im Einklang mit der erstinstanzlichen Entscheidung des AG Kiel, dass ein Kauf eines betroffenen Fahrzeugs in Kenntnis der Abgasmanipulation spätere Schadenersatzansprüche ausschließt.

 

Der Leitsatz der gerichtlichen Entscheidung könnte deutlicher nicht sein: „Die Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann von dem Motorenhersteller keinen Schadenersatz verlangen, wenn die Kaufentscheidung in Kenntnis des Dieselabgasskandals getroffen wurde.“

 

Der Dieselskandal  zieht seit Jahren weite Kreise. Das Gericht hat nun festgestellt, dass ein Schadenersatzanspruch nicht auf den Vorwurf der vorsätzliche sittenwidrigen Schädigung gestützt werden kann, wenn der Käufer Kenntnis davon hat, dass das Fahrzeug unter die betroffenen Fahrzeuge rund um den Dieselskandal zählt.

 

Der Klage lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Klägerin im Dezember 2016 einen gebrachten Skoda kaufte, in dem der vom Abgasskandal betroffene Motortyp EA189 verbaut gewesen ist. Über den Dieselskandal war die Klägerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrages informiert. Das Fahrzeug hatte nachweislich – und dies war der Klägerin ebenfalls bekannt – zuvor bereits im Oktober 2016 ein Software-Update erhalten, um eine aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Trotzdem begehrte die Klägerin Schadenersatz  in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer vom Hersteller.

 

Das Gericht entschied, dass die Klägerin „das Fahrzeug in Kenntnis des Dieselskandals und in Kenntnis des ursprünglichen Vorhandenseins der unzulässigen Abschaltvorrichtung sowie des anschließenden Software-Updates erworben“ hat. Dann aber beruht der Kauf nach Ansicht des Gerichts auf freiem Willen des Käufers. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sei dann „jedenfalls nicht ursächlich für einen Schaden bei der Klägerin gewesen.“ 

 

Eine aus rechtlicher Sicht nachvollziehbare Entscheidung.

 

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